Damit steht fest, dass die Gründung der beklagten Stiftung sowie die Übertragung erheblicher Vermögenswerte durch W. auf sie bei gleichzeitiger Gesprächsverweigerung zeitlich mit dem ernsthafter werdenden Bestreben seiner Tochter zusammenfallen, auf der Auszahlung der ihr zustehenden DEM 2 Mio. zu bestehen. b) Die Kläger belegen im weitern durch Urkunden, dass W. den Kontakt mit seinem Schwager ... abbrach, weil er annahm, dieser habe die Gründung einer Stiftung zur Hochbegabtenförderung an die Kläger verraten.