Am 30. November 1994 entstand die beklagte Z. Stiftung durch Registereintragung. Wie gesehen, übertrug W. schliesslich gegen Ende 1994 und anfangs 1995 Vermögenswerte im Gesamtbetrag von DEM 8.040.925,00 auf die Z. Stiftung (oben, E. 7f). Damit steht fest, dass die Gründung der beklagten Stiftung sowie die Übertragung erheblicher Vermögenswerte durch W. auf sie bei gleichzeitiger Gesprächsverweigerung zeitlich mit dem ernsthafter werdenden Bestreben seiner Tochter zusammenfallen, auf der Auszahlung der ihr zustehenden DEM 2 Mio. zu bestehen.