8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist (vgl. BGE 114 II 291 E. 2a). a) Es ist durch Urkunden belegt und nicht bestritten, dass die Klägerin X. mit Brief vom 26. Mai 1994 die Zahlung der ihr schenkungsvertraglich zustehenden DEM 2 Mio. von W. verlangte. Vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses zwischen den Klägern und W. erklärte sich dieser ausdrücklich nicht zum Dialog bereit. Am 30. November 1994 entstand die beklagte Z. Stiftung durch Registereintragung.