Als Zwischenergebnis lässt sich auf Grund des Gesagten zusammenfassen, dass W. eine herausragend dominante Stellung im Stiftungsrat innegehabt hat. Dies hätte es ihm ohne weiteres ermöglicht, nach Belieben über das weitere Schicksal der Stiftung zu bestimmen, ohne sich dafür rechtswidriger Mittel bedienen zu müssen. Erst mit der Arrestlegung über einen grossen Teil des Stiftungsvermögens ist ihm die Möglichkeit genommen worden, über die betroffenen Werte konkret verfügen zu können. Damit bleibt eine allfällige Missbrauchsabsicht W.s zu prüfen. 8.– Ob eine Person eine Stiftung in missbräuchlicher Absicht gegründet hat, ist letztlich eine Frage nach der inneren Haltung.