Damit geht auch die Ansicht der Beklagten fehl, wonach hierüber hätte Beweis abgenommen werden müssen. Wer sich auf diese Weise der Sachverhaltsfeststellung verweigert und blosse Verschleierung betreibt, handelt dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess zuwider (vgl. BGE 101 Ia 44 E. 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Solches verdient keinen Schutz. g) ... h) Als Zwischenergebnis lässt sich auf Grund des Gesagten zusammenfassen, dass W. eine herausragend dominante Stellung im Stiftungsrat innegehabt hat.