Demzufolge hat sie die Folgen der Bestreitungslast zu tragen: Die Behauptung der Kläger, die in die Stiftung geflossenen Vermögenswerte stammten von W., hat somit als unbestritten zu gelten. Diese Tatsache ist dem hier zu fällenden Urteil ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 118). Damit geht auch die Ansicht der Beklagten fehl, wonach hierüber hätte Beweis abgenommen werden müssen.