Die Beklagte hat es vor dem Kantonsgericht in der Tat versäumt, die Behauptung der Kläger substantiiert zu bestreiten. Auch auf ausdrückliches Nachfragen ist sie völlig vage geblieben; sie hat – aus welchem Grund auch immer – nicht offengelegt, welche Beträge ihr W. zugewendet hat. Gleich hat sie sich im Berufungsverfahren verhalten. Unter diesen Umständen ist mit dem Kantonsgericht festzustellen, dass sie ihre Pflicht, die Bestreitung zu substantiieren, nicht erfüllt hat, obwohl ihr dies ein leichtes und damit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Demzufolge hat sie die Folgen der Bestreitungslast zu tragen: