dass der Vertreter der Beklagten seine Einwendung auch auf besondere Befragung hin in keiner Weise substantiiert habe, wonach weitere Personen aus dem drei bis fünf Personen umfassenden Stifterkreis ebenfalls Zuwendungen geleistet hätten. Damit sei die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen; deshalb sei davon auszugehen, dass die in die Stiftung eingebrachten und heute noch vorhandenen Geldmittel in vollem Umfang oder zumindest grösstenteils aus dem Privatvermögen von W. stammten. Die Beklagte hat es vor dem Kantonsgericht in der Tat versäumt, die Behauptung der Kläger substantiiert zu bestreiten.