Die Kläger behaupten, dass diese Zuwendungen von W. privat stammen. Demgegenüber bestreitet die beklagte Stiftung, dass die mit Arrest belegten Vermögenswerte ausschliesslich von W. auf sie übertragen worden seien. Sie räumt aber ein, dass W. die grösste Summe auf die Stiftung übertragen habe. Das Kantonsgericht ist den Klägern gefolgt. Es hat namentlich festgestellt, 10 2004