Hiezu bedürfte im Fall der Beachtlichkeit des Vorbringens entgegen der Ansicht der Beklagten keines Beweisverfahrens, weil nur das eine oder das andere möglich ist. Dass sich aber ausgerechnet ein in wirtschaftlichen Dingen äusserst gewandter Fachmann jeglichen Einflusses auf ein von ihm massgebend finanziertes Werk begeben würde, wäre doch eine ziemlich weltfremde Annahme. Und im andern Fall stünden W. als Stifter die Wege der zivilrechtlichen Anfechtung zur Verfügung (Art. 567 PGR). cc) In den erwähnten Registerauszügen ist keine Kontrollstelle erwähnt.