Denn nach Art. 10 Ziff. 2 der Statuten muss der Stiftungsratspräsident immer aus den Reihen der Stifter stammen oder ein von den Stiftern delegiertes Mitglied sein. Somit hat der – nicht namentlich genannte – Präsident entweder von den Stiftern delegiert zu sein, oder es muss ein statutenwidriger Zustand eingetreten sein. Hiezu bedürfte im Fall der Beachtlichkeit des Vorbringens entgegen der Ansicht der Beklagten keines Beweisverfahrens, weil nur das eine oder das andere möglich ist.