Die beiden Austritte haben daher unbeachtet zu bleiben. Die entsprechenden Einwände der Kläger treffen daher ebenso zu wie deren Würdigung durch das Kantonsgericht. Im wesentlichen gleich verhält es sich mit dem erst während des Berufungsverfahrens vollzogenen Austritt W.s aus dem Stiftungsrat (Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZPO und Art. 2 ZGB. Doch selbst wenn diese Austritte W.s, seiner Ehefrau und seiner Schwägerin aus dem Stiftungsrat zu beachten wären, vermöchten sie die Tatsache nicht zu entkräften, dass der dominante Einfluss W.s nach wie vor bestehen muss. Denn nach Art. 10 Ziff.