bb) Die Beklagte macht geltend, mit dem Rücktritt [der Ehefrau und der Schwägerin von W.] aus dem Stiftungsrat am 10. Januar 2003 sei die Dominanz W.s dahingefallen. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die grundsätzlich unzulässig ist (Art. 177 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte sie zudem selbst geschaffen hat, ist die Berufung darauf mit dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die beiden Austritte haben daher unbeachtet zu bleiben.