Wie sie sodann anerkennt, kann es auch gar keinen Zweifel darüber geben, dass W. bis zum 10. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin die Möglichkeit hatte, jederzeit einen statutenkonformen Beschluss des Stiftungsrats zu erwirken. Das schliesst allerdings auf der anderen Seite nicht aus, dass auf diese Weise auch statutenwidrige Beschlüsse hätten erwirkt werden können, wie die Kläger zu Recht einwenden. 9 2004