1 der Statuten lautet: Der Stiftungsrat beschliesst über die Liquidation der Stiftung im Rahmen dieser Statuten, eventueller Beistatuten oder Reglemente. Wie gesehen, ist der Erlass von Beistatuten jederzeit und ohne Publizität möglich (oben, E. 7b cc). Hieran ändert die Erklärung der Repräsentantin am Sitz der Stiftung nichts, womit diese ausdrücklich bestätigt, es bestehe kein Beistatut; dies sei bei gemeinnützigen Stiftungen auch nicht vorgesehen. Die Möglichkeit zur Aufstellung von Beistatuten ist keineswegs ausgeschlossen, sondern in den Art. 14 und Art. 17 Abs. 1 der Statuten ausdrücklich vorgesehen.