567 Abs. 2 PGR). Ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit zur Änderung der Statuten und zum Erlass von Beistatuten oder Reglementen. Mangels staatlicher Aufsicht wacht keine Behörde über die Beibehaltung des Stiftungszwecks, und mangels Rechtsanspruchs der Begünstigten erscheint es nicht als realistisch, eine Änderung auf gerichtlichem Weg verhindern zu können. d) Die Kläger weisen sodann auf Art. 17 der Statuten hin und machen geltend, dass eine Auflösung der Stiftung jederzeit möglich ist. Dem hält die Beklagte lediglich entgegen, es gebe keine Beistatuten und solche würden auch nicht erlassen. Art. 17 Ziff. 1 der Statuten lautet: