dd) Als Zwischenergebnis der Beurteilung der Möglichkeiten, vom Stiftungszweck abzuweichen oder ihn zu ändern, ist somit folgendes festzuhalten: Eine Abweichung vom Stiftungszweck verletzt die Statuten. Da aber die Stiftung keiner staatlichen Aufsicht untersteht, wird dies jedenfalls aufsichtsrechtlich nicht verhindert werden können. Damit ist nur eine Kontrolle im gerichtlichen Verfahren möglich (Art. 567 PGR). Mit Blick darauf, dass die Begünstigen keine Rechtsansprüche haben und der Stiftungsrat über weitgehendes Ermessen verfügt, erscheinen die konkreten Interventionsmöglichkeiten als ausgesprochen gering (Art. 12 der Statuten; Art. 567 Abs. 2 PGR).