Ob und allenfalls inwieweit W. mit der Möglichkeit des Erlasses von Beistatuten eine beherrschende Stellung und damit eine freie Einflussmöglichkeit hatte beziehungsweise noch hat, ist eine Frage, die im Abschnitt über die konkreten Beherrschungsverhältnisse zu beurteilen ist (unten, E. 7e). 8 2004