zu. Sodann steht fest, dass Art. 14 der Statuten die Berechtigung zum Erlass von Beistatuten und Reglementen dem Stifter bei der Errichtung und in der Folge dem Stiftungsrat vorbehält. Auch wenn hievon noch nicht Gebrauch gemacht worden sein sollte, wäre dies ohne weiteres nachträglich noch möglich. Beistatuten dürfen den Statuten nicht widersprechen, sind jedoch verbindlich wie diese selbst; sie müssen aber nicht beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden und sind demzufolge Dritten nicht zugänglich (Art. 552 PGR i.V.m § 10 TrUG; Wanger, Ziff. 2.15, S. 22). Ob und allenfalls inwieweit W. mit der Möglichkeit des Erlasses von Beistatuten