Wie es sich damit verhält, ist dort abzuhandeln (unten, E. 7e). cc) Die Kläger weisen sodann auf die im liechtensteinischen Recht gegebene Möglichkeit zur Aufstellung von Beistatuten und Reglementen hin, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden können. Die Beklagte wendet ein, als unter Aufsicht stehender gemeinnütziger Stiftung im liechtensteinischen Recht sei es ihr nicht möglich, Beistatuten zu schaffen, und es seien auch keine erlassen worden. Zunächst kann auf das zur Statutenänderung Gesagte verwiesen werden (oben, E. 7c bb). Was schon für tiefergreifende Änderungen gilt, trifft erst recht auf den weniger weitgehenden Erlass von Beistatuten und Reglementen