Wie erwähnt, vermag hieran der Umstand nichts zu ändern, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bereits einmal eine Statutenänderung der Z. Stiftung genehmigt hat. Dabei scheint es sich um einen rechtlich nicht gebotenen Vorgang gehandelt zu haben. Ist aber eine Änderung der Statuten und damit eine Änderung des Zwecks der Stiftung unter der sehr einfachen Voraussetzung der Zustimmung von Stifter und Stiftungsrat möglich, so hängt die Machbarkeit einer Änderung nur noch von den konkret gegebenen Verhältnissen ab. Wie es sich damit verhält, ist dort abzuhandeln (unten, E. 7e).