tungsrat bezeichnet (Art. 12 Abs. 1 der Statuten). Der Stiftungsrat hat den Begünstigten gegenüber keinerlei Verpflichtungen, und diesen stehen keinerlei Ansprüche zu (Art. 12 Abs. 2 und 3 der Statuten). Sind diese aber weder allgemein bestimmt noch in irgendeiner Form berechtigt, so kann ihnen auch kein Mitwirkungsrecht bei der Statutenänderung zukommen. Vielmehr genügt es im Fall der beklagten Stiftung, wenn Stifter und Stiftungsrat der Änderung zustimmen. Wie erwähnt, vermag hieran der Umstand nichts zu ändern, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bereits einmal eine Statutenänderung der Z. Stiftung genehmigt hat.