sei. Von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, sind die Stiftungsurkunde und die Statuten grundsätzlich unabänderlich, es sei denn, die Änderungsmöglichkeit sei in einer dieser Urkunden vorgesehen (Art. 566 Abs. 2 PGR [Umkehrschluss]; Wanger, Ziff. 2.16.1.1, S. 25). Doch ist eine Änderung von Stiftungsurkunde und Statuten mit Zustimmung der Beteiligten, der Stifter, des Stiftungsrats und der Begünstigten jederzeit und ohne behördliche Genehmigung möglich (Art. 552 PGR i.V.m. § 165 des Gesetzes über das Treuunternehmen vom 10. April 1928 [LS 216.0, TrUG = Art. 932a PGR]; Wanger, Ziff. 2.16.1.1, S. 25).