Die Kläger machen geltend, der Stiftungsrat könnte in jedem Fall ohne jede Mitwirkung der Aufsichtsbehörde den Stiftungszweck ändern. Die Beklagte beharrt demgegenüber auf der Pflicht zur Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks und stellt klar, dass auch schon so vorgegangen worden