Offensichtlich war und ist dem so: Die Kläger schätzten dessen Vermögen jedenfalls zur Zeit der Klageeinleitung auf einen dreistelligen Millionenbetrag, und die Beklagte hat dem nicht widersprochen. bb) Im weitern stellt sich die Frage, ob der Stiftungszweck durch eine Statutenrevision geändert werden könnte. Dies war namentlich Thema der Parteibefragung vor dem Kantonsgericht. Eine klare Antwort ergab sich allerdings nicht. Die Kläger machen geltend, der Stiftungsrat könnte in jedem Fall ohne jede Mitwirkung der Aufsichtsbehörde den Stiftungszweck ändern.