In der Statutenrevision vom ... kam die Hilfe zur Pflege und Restaurierung denkmalgeschützter, nicht in Privateigentum stehender Objekte im deutschsprachigen Raum hinzu. Seit der Stiftungsgründung ist im letzten Absatz des Zweckartikels folgende Bestimmung enthalten: Der Stiftungsrat kann nach seinem Ermessen weitere Personen ausserhalb des obgenannten Begünstigtenkreises finanziell unterstützen im Falle von deren Notlage oder Bedürftigkeit. aa) Bei dieser Zweckbestimmung der Statuten wäre ein Rückfluss von Mitteln an den Stifter W. jedenfalls solange nicht statutenkonform, als dessen Vermögenslage gut ist. Offensichtlich war und ist dem so: