Hieraus folgt, dass die Z. Stiftung keiner Aufsicht untersteht. Wenn sie das Gegenteil behauptet, widerspricht sie sich selbst, hat sie doch mit Art. 2 Abs. 5 der Statuten eine staatliche Aufsicht ausdrücklich ausgeschlossen. c) Den Zweck der Z. Stiftung umschreibt Art. 3 der Statuten. Ursprünglich bestand der statutarisch festgelegte Zweck in der Förderung und Unterstützung hochbegabter junger Menschen und unfallgeschädigter Kinder sowie je hierauf spezialisierter Einrichtungen. In der Statutenrevision vom ... kam die Hilfe zur Pflege und Restaurierung denkmalgeschützter, nicht in Privateigentum stehender Objekte im deutschsprachigen Raum hinzu.