Von dieser Auslegung ist daher auszugehen. Abgesehen davon wird die Argumentation des erwähnten Autors mindestens dadurch entschärft, dass nach Art. 564 Abs. 2 PGR die Stiftungsurkunde auch „andere“, d.h. nicht von Gesetzes wegen der Aufsicht unterstehende Stiftungen, der Aufsicht der Regierung unterstellen kann. Wie erwähnt war das im vorliegenden Fall aber mit dem ausdrücklichen Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 5 der Statuten gerade nicht gewollt. Dass die Regierung die in Frage stehende Statutenänderung auf Antrag des Stiftungsrats trotzdem genehmigt hat, vermag nichts zu ändern. 6 2004