Darunter fallen unter anderem auch solche, die Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen. Als solche gelten in der liechtensteinischen Rechtsprechung auch Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und die begünstigten Personen vom Stiftungsrat bezeichnet werden (Entscheid der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein [VBIE] Nr. 1997/112 vom 18. März 1998 E. 8 ff., LES 1999, S. 30 ff.). Soweit ersichtlich, hat die hieran geäusserte Kritik keine Änderung bewirkt (Markus H. Wanger, Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht, 4. A., Vaduz 2000, Ziff. 2.16, S. 24). Von dieser Auslegung ist daher auszugehen.