Diese Elemente sprechen vielmehr für den Charakter einer gemeinnützigen Stiftung. Das allein sagt noch nichts über die Frage der Unterstellung unter staatliche Aufsicht aus. Die beklagte Stiftung selbst wollte jedenfalls mit der Formulierung von Art. 2 Abs. 5 der Statuten eine behördliche Aufsicht ausschliessen. Dies steht freilich in einem Gegensatz zur unbestrittenen Genehmigung der Statutenänderung durch die Liechtensteiner Regierung ... Wie gesehen, unterstellt Art. 564 Abs. 1 PGR eine ganze Reihe von Stiftungsarten nicht der Aufsicht der Regierung. Darunter fallen unter anderem auch solche, die Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen.