Die Kläger sehen in der Z. Stiftung eine gemischte Familienstiftung. Sie scheinen das namentlich aus der Zweckumschreibung von Art. 3 Abs. 5 der Statuten abzuleiten, wonach der Stiftungsrat nach seinem Ermessen „weitere Personen“ bei Notlage oder Bedürftigkeit finanziell unterstützen kann. Demgegenüber bezeichnet sich die Beklagte als gemeinnützige Stiftung. Entgegen der Ansicht der Kläger kann die beklagte Stiftung jedenfalls nach dem statutarischen Zweck und den deklarierten Ausschüttungen nicht als Familienstiftung bezeichnet werden. Diese Elemente sprechen vielmehr für den Charakter einer gemeinnützigen Stiftung.