Wo die Regierung die Aufsichtsbehörde ist, hat sie dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird (Art. 564 Abs. 3 PGR). Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann sich jede interessierte Person bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 564 Abs. 4 PGR). Unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen kann der Stiftungszweck geändert werden (Art. 566 PGR). Die Kläger sehen in der Z. Stiftung eine gemischte Familienstiftung.