564 Abs. 1 PGR lautet wie folgt: Mit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familienstiftungen, als deren Genussberechtigten bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind oder die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, Beteiligung oder dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung, der die Registerbehörde von jeder eintragungspflichtigen Stiftung Mitteilung zu machen hat. 5 2004