Unbestritten ist schliesslich, dass W. geheimhält, wo sich seine Vermögenswerte befinden. h) Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die Kläger gegenüber ihrem Vater W. eine gerichtlich festgestellte Forderung haben, dieser die Erfüllung wegen eines seit 1987 bestehenden Zerwürfnisses verweigert und sich der Zwangsvollstreckung durch Entäusserung und Verbergen von Vermögenswerten sowie Aufenthalt an unbekanntem Ort entzieht. 7.– In bezug auf die beklagte Stiftung ergeben sich aus den Akten folgende Feststellungen: a) Die Z. Stiftung wurde am ... i.S.v. Art. 552 ff. PGR mit Sitz in Vaduz als gemeinnützige Stiftung auf unbegrenzte Dauer gegründet.