verweigern. So ist urkundlich belegt, dass W. entgegen dem notariell aufgesetzten Schenkungsvertrag behauptete, dabei habe es sich nur um die Dokumentation einer blossen Schenkungsabsicht ohne Wirkung gehandelt. Insoweit kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht gesagt werden, dieser Umstand sei im vorliegenden Prozess unerheblich und diene nur der Stimmungsmache. e) Unstreitig ist sodann, dass W. die Forderung der Kläger ohne weiteres hätte erfüllen können, verfügt er doch über ein bedeutendes Vermögen, das die Kläger auf einen dreistelligen Millionenbetrag schätzen. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen.