griffskonstellation, die sich aber ausschliesslich auf die letzte Phase der Durchsetzung eines Anspruchs bezieht. 5.– Für die Anwendung der Kriterien zur Beantwortung der Frage des umgekehrten Durchgriffs auf den Zwangsvollstreckungsschuldner W. sind die massgebenden Gesichtspunkte nachstehend einzeln zu prüfen. 6.– a) [bis und mit c): Feststellung, dass die Forderung der Kläger gegen ihren Vater rechtskräftig und vollstreckbar ist, dass sie sich mit ihm überworfen haben und dass dessen Heirat und die finanzielle Begünstigung seiner Ehefrau mit ein Grund dafür war.