ten Gerichtshofs [OGHE] Nr. 1 C 36/86-71 vom 15. Oktober 1990, E. 30 mit Hinweisen, LES 91, 143 [158 f.]). c) In erster Linie dient der Durchgriff der Durchsetzung von Forderungen: Die hinter einer vorgeschobenen Person stehende, als tatsächliche Inhaberin von Vermögenswerten betrachtete Person wird auf Leistung verklagt. Im vorliegenden Fall haben die Kläger schon seit geraumer Zeit die Verurteilung W.s zur Leistung des in Frage stehenden Geldbetrags erstritten. Hier geht es nur noch um die Zwangsvollstreckung der zugesprochenen Summe. Hiefür genügt die im Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung des Eigentumsanspruchs. Auch dabei handelt es sich um eine Durch-