Dabei geht es darum, dass die rechtliche Eigenständigkeit der juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken vorgeschoben wird (StGHE Nr. 1997/26 vom 2. April 1998, E. 3.1, LES 1999, 7 [10]). Die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zu Gunsten des Stifters rechtfertigt aber nur dann die Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinn des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Somit genügt die Einräumung solcher Rechte allein noch nicht; vielmehr ist auch tatsächlich eine Missbrauchsabsicht erforderlich.