vgl. BGE 128 III 349 E. 3.1.3). Im vorliegenden Fall streben die Kläger an, für Schulden ihres Vaters ihnen gegenüber auf die beklagte Z. Stiftung zu greifen, der ihr Vater W. namhafte Vermögenswerte übertragen hat. Es liegt somit die Konstellation des sogenannten umgekehrten Durchgriffs vor. b) Zu prüfen ist somit zunächst die Stellung der Stiftung im liechtensteinischen Recht und hernach, unter welchen Voraussetzungen auf dahinterstehende Personen durchgegriffen werden kann. aa) Wie erwähnt, ist die Beklagte eine Stiftung nach Art.