4.– Im Zentrum des hier zu beurteilenden Rechtsstreits steht die Frage, ob die beklagte Stiftung allein gegenüber deren Gläubigern hafte, oder ob sie auch von beiden Klägern als Gläubiger von W. für dessen Schulden beansprucht werden könne. Damit spitzt sich das Rechtsproblem auf die Frage des sogenannten Durchgriffs zu. a) Unter dem Haftungsdurchgriff wird die Rechtsfigur verstanden, wonach jemand für Schulden einer juristischen Person haftet (sogenannter direkter Durchgriff) oder eine juristische Person für Schulden einer beteiligten anderen Person einzustehen hat (sogenannter umgekehrter Durchgriff; vgl. BGE 128 III 349 E. 3.1.3).