Weshalb hierin eine Anwendung von schweizerischem Recht liegen soll, ist unerfindlich. c) Massgebende Gesetzesgrundlage ist das liechtensteinische Personenund Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR, LR 216.0). Dieses regelt in einem Einleitungstitel die generellen Grundsätze (Art. 1 ff. PGR). Die allgemeinen Vorschriften für die als Verbandspersonen bezeichneten juristischen Personen finden sich in Art. 106 ff., und die besonderen Bestimmungen über die Stiftungen sind in Art. 552 ff. enthalten. Der vorliegende Fall ist im folgenden anhand dieser Vorschriften abzuhandeln. 2 2004