Eines besonderen Beweisverfahrens bedarf es daher nicht. Unbegründet ist auch die Rüge, das Kantonsgericht habe in Wahrheit schweizerisches Recht angewandt, wie die Kläger zu Recht einwenden. Das Kantonsgericht hat liechtensteinisches Recht angewandt, dabei die Übereinstimmung des dort verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben und Verbot des Rechtsmissbrauchs festgestellt und zur Auslegung auch schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen, wie dies die liechtensteinischen Gerichte ebenfalls tun. Weshalb hierin eine Anwendung von schweizerischem Recht liegen soll, ist unerfindlich.