Zum einen habe das Kantonsgericht keine sichere Kenntnis des liechtensteinischen Rechts gehabt, weshalb es ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen. Zum andern habe das Kantonsgericht auf Grund von zwei Verweisungen auf die schweizerische Literatur die Frage des umgekehrten Durchgriffs ausschliesslich nach Schweizer Lehre und Rechtsprechung beurteilt. Das widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis und führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist das liechtensteinische Recht ohne weiteres feststellbar. Eines besonderen Beweisverfahrens bedarf es daher nicht.