Als nach liechtensteinischem Recht organisierte und verwaltete Stiftung untersteht die Beklagte somit jenem Recht (Art. 154 IPRG; vgl. in bezug auf den Haftungsdurchgriff BGE 128 III 348 ff. E. 3.1 mit Hinweisen). Das liechtensteinische Recht ist ohne weiteres feststellbar und somit auf den vorliegenden Fall anzuwenden (Art. 16 IPRG). Auch dies ist nicht mehr streitig, und das Kantonsgericht hat es denn auch zu Recht so gehalten. b) Die beklagte Stiftung rügt allerdings zweierlei: Zum einen habe das Kantonsgericht keine sichere Kenntnis des liechtensteinischen Rechts gehabt, weshalb es ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen.