Darauf erhoben X. und Y. Widerspruchsklage beim Kantonsgericht. Dieses hiess die Klage gut und aberkannte der Stiftung das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögenswerten bis zur Höhe der Forderungssumme. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 3.– Nicht mehr umstritten ist die Frage nach dem anwendbaren Recht. 1 Eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 27. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nrn. 5C.188/2004, 5P.340/2004 und 5C.189/2004)