Die Geschwister X. und Y. fordern von ihrem Vater W. aus Schenkungsvertrag eine grössere Geldsumme, die ihnen rechtskräftig zugesprochen worden ist. W. versucht, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Nachdem X. und Y. von einem Guthaben der von ihrem Vater gegründeten Z. Stiftung bei der Schaffhauser Filiale einer Grossbank erfahren hatten, erwirkten sie einen Arrest über die auf die Stiftung lautenden Konti und Depots bis zur Höhe der Forderungssumme. Die Stiftung erhob im anschliessenden Betreibungsverfahren Einsprache gegen den Arrestbefehl und machte Drittansprache geltend. Darauf erhoben X. und Y. Widerspruchsklage beim Kantonsgericht.