Ist die Beklagte in einem Prozess betreffend Eigentumsansprache eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, hat sie ihren Sitz in Vaduz, untersteht sie jenem Recht und ist dieses ohne weiteres feststellbar, so ist der Fall nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen (E. 3). Beurteilung der Frage, ob die beklagte Stiftung allein gegenüber den Gläubigern hafte oder ob sie auch für Schulden ihres Stifters gegenüber den Gläubigern belangt werden kann (sogenannter umgekehrter Durchgriff); Rechtsmissbrauch (E. 4 ff.).