{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\n aa) All diese feststehenden tatsächlichen und zeitlichen Übereinstimmungen führen das Obergericht zur Überzeugung, dass die Stiftungsgründung\nW. in erster Linie dazu diente, die Durchsetzung des Anspruchs der Kläger zu\nvereiteln. Gleichzeitig konnte er damit Grosszügigkeit und Verständnis für\nspezielle Bedürfnisse zeigen und zudem den entsprechenden Tatbeweis beliebig stärken. Und darüber hinaus bot seine Konstruktion den Vorteil, die\nKläger für den Fall eines Zugriffs auf das Stiftungsvermögen in moralisch\nwenig vorteilhaftes Licht setzen. Denn diese würden dadurch das Wohltätigkeitswerk ihres Vaters mindestens zu einem grossen Teil zunichte machen,\nund das allein zum Zweck ihrer eigenen Bereicherung trotz guter wirtschaftlicher Situation. Insgesamt kann deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Entzugsabsicht ausgegangen werden.\nbb) Die im Lauf der Zeit deutliche Verstärkung der Ausschüttungen\nspricht eher gegen die Behauptung der Kläger, ihr Vater habe die Vermögenswerte nur Zwecks Sicherung eigener Vermögenswerte in die Stiftung\neingebracht. Berücksichtigt man aber die Konstellation insgesamt, namentlich\ndie zeitlichen Zusammenhänge, die anfängliche Zurückhaltung in der Ausschüttung und die lange Zeit fortwährende Dominanz W.s und seiner jedenfalls in bezug auf von ihm stammende Vermögenswerte ausgesprochen haushälterisch denkenden Ehefrau sowie die gleichermassen eingestellte Schwägerin im Stiftungsrat, so gewinnt die Darstellung der Kläger an Gewicht. Wird\nüberdies in Rechnung gestellt, dass die Stiftung keiner staatlichen Aufsicht\nuntersteht, sowie die Änderung ihres Zwecks und sogar ihre Auflösung ohne\nweiteres möglich blieben, so wird unübersehbar, dass die sichere Plazierung\nvon Vermögenswerten im Vordergrund gestanden hat. Demgegenüber blieb\nder Wohltätigkeitsbereich frei einsetzbar. Davon machte denn auch der Stiftungsrat anfänglich zurückhaltend, mit zunehmendem Druck der Kläger gegenüber der Stiftung grosszügiger Gebrauch. Demnach gelangt das Gericht\nauch unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchs der Stiftungsmittel zur Überzeugung, dass der primäre Zweck der Äufnung des Vermögens darin bestanden hat, dass es der Hauptstifter zu seinem und seiner ihm nahegebliebenen\nAngehörigen Vorteil erhalten und bei Bedarf verwenden wollte.\ncc) Schliesslich fragt es sich, ob W. tatsächlich auch in der Lage gewesen wäre, das Stiftungsvermögen an sich selbst oder eine allein von ihm\nbestimmte Person fliessen zu lassen.\nVorweg ist klarzustellen, dass im vorliegenden Prozess die Verhältnisse\nim Zeitraum zwischen der Stiftungsgründung am 30. November 1994 bis zum\nArrestbeschlag eines Teils des Stiftungsvermögens am 25. Oktober 2001\nmassgebend sein müssen. Nachher wäre eine Verfügung über die betroffenen\nWerte nicht mehr in Frage gekommen. In jedem Fall aber müssten Änderungen ausser Betracht bleiben, die nach der Hauptverhandlung des Kantons-\n\n16\n2004\n\ngerichts vom 9. Dezember 2002 vorgenommen worden sind, weil nach dem\nSchluss des zweiten Vortrags das Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen\nwar (Art. 177 Abs. 1 ZPO).\nWie gesehen räumt die Beklagte selbst ein, dass W. bis zum 10. Januar\n2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin die Möglichkeit\nhatte, jederzeit einen statutenkonformen Beschluss des Stiftungsrats zu erwirken (oben, E. 7e aa). Das umfasste auch die Möglichkeit einschneidender Änderungen wie die Statutenrevision einschliesslich des Stiftungszwecks bis hin\nzur Auflösung (oben, E. 7e aa und E. 7d). In der hier massgebenden Zeit standen somit dem Stifter und seinen eng vertrauten Angehörigen alle Wege offen, um letztlich über das Stiftungsvermögen verfügen zu können.\nVerhält es sich aber so, kann dahingestellt bleiben, ob diese weitreichenden Möglichkeiten mit den Rücktritten der vertrauten Angehörigen W.s und\nseinem eigenen Ausscheiden dahingefallen sind. Daher bedarf es weder einer\nAbklärung der heutigen Situation, geschweige denn eines Beweisverfahrens\nüber Fehlen oder Bestehen stimmenbindender Mandate für die heutigen Stiftungsräte.\nAbgesehen davon hatte die beklagte Stiftung die späteren Änderungen\nwährend des Prozesses selbst herbeigeführt. Hierauf könnte sie sich von\nvornherein nicht mit Erfolg berufen. Wäre es anders, so hätte es eine Prozesspartei beliebig in der Hand, den Sachverhalt nachträglich zu ihren Gunsten zu\nverändern (oben, E. 7b).\ndd) Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass W. die beklagte Stiftung in erster Linie deshalb gegründet hat, um den Klägern die ihnen zustehenden Vermögenswerte zu entziehen und sie für sich selbst und\nseine ihm nächststehenden Angehörigen zu erhalten. Das widerspricht dem\nangegebenen Stiftungszweck der Wohltätigkeit. Dass diesem anfänglich zurückhaltend und zunehmend vermehrt auch nachgelebt wurde, stand dem\nHauptziel der Vermögenssicherung zum eigenen Vorteil nicht entgegen, sondern verlieh dem Geschäft Sicherheit und Legitimität. Damit erweist sich die\nStiftungsgründung und die Äufnung des Stiftungsvermögens zum überwiegenden Teil als Scheingeschäft, dem in wesentlichem Mass eine Missbrauchsabsicht zugrunde liegt.\nDemzufolge ist der umgekehrte Durchgriff auf das Stiftungsvermögen\nnach dem Recht und der Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein zulässig (vgl. StGH 2002/17 vom 16. September 2002 i.S. X, E. 2.5, S. 14 f.).\nDas Kantonsgericht hat daher die Klage zu Recht gutgeheissen. Die Berufung\nist demnach als unbegründet abzuweisen.\n\n"}