{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\nunter anderem gerade um Werte handelt, die sich auf die ursprüngliche\nSchenkung an die Kinder zurückverfolgen lassen.\ne) Die Beklagte wendet ein, wenn es W. um eine missbräuchliche Stiftungsgründung gegangen wäre, so hätte er sich niemals selbst als Stiftungsratpräsident eingesetzt, weil dies die Aufmerksamkeit der Kläger zufolge der\nRegisteröffentlichkeit geradezu angezogen hätte; vielmehr hätte er sich durch\nStrohmänner vertreten lassen können, wenn dies in den Augen der Kläger so\nleicht möglich gewesen wäre. Die Kläger bemerken hierzu lediglich, weshalb\ndie tatsächlich eher ungewöhnliche Architektur der Stiftung gewählt worden\nsei, könnten am besten W. und seine liechtensteinischen Berater begründen.\nFalls die beklagte Z. Stiftung primär zum Verbergen von Geld gegründet\nworden sein sollte, wie dies die Kläger geltend machen, so sprächen Form,\nOrganisation und Auftreten eher gegen eine solche Annahme. Insoweit fehlen\nauch den Klägern plausible Erklärungen. Auf der andern Seite schliesst der\nbeschrittene Weg eine Missbrauchsabsicht auch nicht aus. So wäre es immerhin denkbar, dass gerade offenes Auftreten mit klar wohltätigem Zweck als\nweniger angreifbar betrachtet werden könnte als ein Verbleib im Geheimen\nim Fall einer Entdeckung. Der mindestens für die Öffentlichkeit zugängliche\nAuftritt steht somit für sich betrachtet einer missbräuchlichen Stiftungsgründung nicht entgegen.\nf) Eine gesamthafte Würdigung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis:\nW., der Vater der beiden Kläger und hauptsächliche Stifter der Beklagten, überwarf sich vor Jahren mit seinen Kindern. In der Folge weigerte er\nsich, den von Klägerin X. aus Schenkungsvertrag geltend gemachten Zahlungsanspruch zu erfüllen. Im darauf von beiden Klägern gemeinsam geführten Prozess bekämpfte er die Forderung seiner Kinder bis vor die oberste Instanz in Deutschland. Der darauf angestrebten Zwangsvollstreckung entzog er\nsich letztlich durch Aufenthalt an einem für die Kläger unbekannt gebliebenen Ort. Zeitgleich mit der Verstärkung der Bemühungen X.s, W. zur Auszahlung ihres Anspruchs zu bewegen, gründete er die Z. Stiftung. Er bedachte\ndiese mit namhaften Beträgen, deren Herkunft auf eine Schenkung an seine\nKinder zurückgeht. Während längerer Zeit hatten er, seine Ehefrau und seine\nSchwägerin im Stiftungsrat eine dominierende Stellung inne. Die Ausschüttungen an die bedachten Einzelpersonen und Körperschaften nahmen zu, als\ndie Kläger ihre Anstrengungen zur Durchsetzung ihrer Forderung verstärkten.\nSodann hatte er kein Hehl aus seinem Einfallsreichtum zur Vermeidung steuerlicher und weiterer Ansprüche gemacht und sich sehr verärgert darüber gezeigt, dass die Kläger von der Existenz der Stiftung erfahren hatten.\n\n15\n2004\n\n"}