{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-16", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2003-11-_2021-02-16.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e69f5721-e417-4acc-8560-4a5407b460a6", "Checksum": "d1463d9838454ca1df0f215df077774e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2003/11°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 16.02.2021 (publié) 10/2003/11°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 16.02.2021 (pubblicato) 10/2003/11°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:25:47", "Checksum": "101b50ce3ae07dff3dd79fae4460910a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 16.02.2021 (publiziert) 10/2003/11°\nRegeste:\nArt. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. | Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff\n\nauftreten und andererseits zugleich das weitere Ziel verfolgen, die Kläger leer\nausgehen zu lassen. Beidem wäre selbst dann gedient, wenn das Stiftungsvermögen auf diesem Weg aufgezehrt würde. Bei seinem übrigen finanziellen\nHintergrund wäre ein so eingetretener Verlust – sollte er überhaupt an eine\nRückführung in sein eigenes Vermögen gedacht haben – spielend zu verkraften; er läge im Bereich von wenigen Prozenten. Für eine solche Möglichkeit\nspricht schliesslich eine aufschlussreiche Äusserung W.s selbst, auf die gleich\nanschliessend einzugehen ist.\nd) Wie erwähnt, ist urkundlich bewiesen, dass W. rund zwei Jahre nach\nder Stiftungsgründung und kurze Zeit vor Prozessbeginn vor dem Landgericht\nKonstanz in einem Brief erklärt hatte, er habe schon seit langem sein „Ideenpotential eingesetzt, um Ressourcen zu erhalten und steuerverträglich weiterzugeben“. Nun habe „sich angeboten, dieses Potential in anderer Richtung\neinzusetzen“. Man möge sich „mit blühender Phantasie das facettenreiche Ergebnis vorstellen“. Die Beklagte begnügt sich damit, einzuwenden, es sei\nschlicht unverständlich, was die Kläger dieser Erklärung zur ihren Gunsten\nentnehmen wollten; jedermann könne eine Vermögensverwaltung wählen, die\neiner Steueroptimierung gleichkomme. Dass die Äusserung inhaltlich über die\nSteueroptimierung hinausgeht, ist bereits dargelegt worden (oben, E. 6d aa).\nDass sie überdies in offensichtlichem Zusammenhang mit der beklagten Stiftung steht, hat die Beklagte auf Behauptung der Kläger nicht substantiiert\nbestritten. Im Berufungsverfahren geht sie auf diese Äusserung W.s gar nicht\nein.\nHieraus folgt, dass neben der bestmöglichen Steuervermeidung auch das\nmateriell immerhin bis zum Weiterzug an den Bundesgerichtshof und in der\nZwangsvollstreckung bis zum Untertauchen verfolgte Ziel W.s, die Durchsetzung der Forderung seiner Kinder ihm gegenüber zu verhindern, für ihn eine\nwichtige Bedeutung erlangt hat. Dass dem so sein muss, zeigt auch die oben\nbehandelte Verärgerung über den vermeintlichen Verrat der Stiftungsgründung an seine Kinder (oben, E. 8b).\nNun steht damit aber noch nicht fest, dass die Stiftungsgründung eben\ndeshalb missbräuchlich gewesen sei. Namentlich beim Grössenverhältnis der\ndarin eingesetzten Vermögenswerte zum übrigen, unwidersprochen auf einen\ndreistelligen Millionenbetrag geschätzten Vermögen W.s stellt sich in der Tat\ndie Frage, ob es sich dabei um eine hinreichend bedeutsame Vermögensverschiebung handle, die bei reiner Entziehungsabsicht weitaus diskreter und\ndamit für die Kläger praktisch nicht verfolgbar hätte vorgenommen werden\nkönnen. Das mag zwar zutreffen, schliesst aber auf der anderen Seite den\nWeg über die Stiftung als besonders zugriffssichere Form der Vermögensverwaltung nicht aus. Dies um so weniger, als es sich bei jenem Vermögen\n\n14\n2004\n\n"}